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   BVerwG, 25.07.1989 - 9 B 98.89   

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https://dejure.org/1989,5644
BVerwG, 25.07.1989 - 9 B 98.89 (https://dejure.org/1989,5644)
BVerwG, Entscheidung vom 25.07.1989 - 9 B 98.89 (https://dejure.org/1989,5644)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juli 1989 - 9 B 98.89 (https://dejure.org/1989,5644)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Südafrikanischer Staatsangehöriger - Sicherheitslage südafrikanischer Flüchtlinge - Asylsuchender - Anderweitiger Verfolgungsschutz - Freiwilliger Verzicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 12.88

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1989 - 9 B 98.89
    Das Berufungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend angenommen, daß kein Zufluchtsstaat einen lückenlosen Schutz vor Übergriffen des Heimatstaats des politisch Verfolgten bieten kann und es deshalb ausreichend ist, wenn der Schutz der im Bereich des Drittstaats befindlichen Flüchtlinge aufs Ganze gesehen gewährleistet ist (vgl. Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347 sowie Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 46.88 -).

    Für die allein auf objektive Sicherheit vor politischer Verfolgung abhebende Neufassung des § 2 AsylVfG gilt dies unter der hier ersichtlich gegebenen Voraussetzung einer Fluchtbeendigung im Drittstaat (vgl. dazu Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347) erst recht.

  • BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 88.83

    Ausschluss des Asylrechts - Verfolgungsschutz - Fluchtland - Verfolgungsgefahr -

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1989 - 9 B 98.89
    Damit hat der Beigeladene im Sinne der Entscheidung vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - (BVerwGE 69, 289) den in Botswana objektiv bestehenden Schutz auch gesucht und gefunden, ihn also in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit den botswanischen Behörden erlangt.

    Hat er dagegen - wie hier - diesen Schutz im Drittstaat gesucht und in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dessen Behörden auch tatsächlich gefunden, steht § 2 AsylVfG a.F. seinem Asylbegehren nur dann nicht entgegen, wenn dieser Schutz durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen wieder entfällt (Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - a.a.O. S. 294 - sowie Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 71.83 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 3) und der politisch Verfolgte aus diesen Gründen gezwungenermaßen den Drittstaat verläßt (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - BVerwGE 75, 181 [BVerwG 02.12.1986 - 9 C 105/85]).

  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1989 - 9 B 98.89
    Es mag sein, daß sich diese Frage nicht in vollem Umfang unmittelbar anhand der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 [BVerwG 15.12.1987 - 9 C 285/86]) beantworten läßt.
  • BVerwG, 15.10.1985 - 9 C 3.85

    Einreiseverbot - Staatenloser - Gewöhnlicher Aufenthalt - Politische Verfolgung -

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1989 - 9 B 98.89
    Dies ist dann der Fall, wenn die vorliegenden gutachtlichen Äußerungen in sich widersprüchlich sind, wenn sich aus ihnen selbst Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters ergeben oder wenn sich herausstellt, daß es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorausgesetzt wurde (vgl. z.B. Urteil vom 15. Oktober 1985 - BVerwG 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38, S. 122).
  • BVerwG, 05.06.1984 - 9 C 71.83

    Asylverfahren - Asylberechtigter - Rechtsstellung - Anerkennung - Vorübergehender

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1989 - 9 B 98.89
    Hat er dagegen - wie hier - diesen Schutz im Drittstaat gesucht und in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dessen Behörden auch tatsächlich gefunden, steht § 2 AsylVfG a.F. seinem Asylbegehren nur dann nicht entgegen, wenn dieser Schutz durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen wieder entfällt (Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - a.a.O. S. 294 - sowie Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 71.83 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 3) und der politisch Verfolgte aus diesen Gründen gezwungenermaßen den Drittstaat verläßt (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - BVerwGE 75, 181 [BVerwG 02.12.1986 - 9 C 105/85]).
  • BVerwG, 02.12.1986 - 9 C 105.85

    Anderweitiger Verfolgungsschutz - Asylanerkennung - Abgeschlossenes Ereignis -

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1989 - 9 B 98.89
    Hat er dagegen - wie hier - diesen Schutz im Drittstaat gesucht und in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit dessen Behörden auch tatsächlich gefunden, steht § 2 AsylVfG a.F. seinem Asylbegehren nur dann nicht entgegen, wenn dieser Schutz durch Widerruf, praktischen Entzug oder aus anderen Gründen wieder entfällt (Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.83 - a.a.O. S. 294 - sowie Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 71.83 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 3) und der politisch Verfolgte aus diesen Gründen gezwungenermaßen den Drittstaat verläßt (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 105.85 - BVerwGE 75, 181 [BVerwG 02.12.1986 - 9 C 105/85]).
  • BVerwG, 07.06.1988 - 9 B 86.88

    Asylverfahren - Politische Verfolgung - Fluchtfolgen - Verfolgungsschutz

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1989 - 9 B 98.89
    Allein schon deshalb kann die Revision schließlich auch nicht wegen der unter Hinweis auf den Beschluß vom 7. Juni 1988 - BVerwG 9 B 86.88 - (InfAuslR 88, 253 = NVwZ 1988, 1035) aufgeworfenen weiteren Frage zugelassen werden, "in welchem Umfang Angriffe oder Anschläge des Verfolgerstaats auf den sich im Drittstaat aufhaltenden Flüchtling stattfinden müssen, um anderweitigen Verfolgungsschutz im Sinne des § 2 AsylVfG ausschließen zu können".
  • BVerwG, 21.06.1988 - 9 C 88.87

    Drittland - Zwischenaufenthalt eines Flüchtlings

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1989 - 9 B 98.89
    Bei Anwendung des § 2 AsylVfG a.F. könnte diese Frage nur bedeutsam werden, wenn der Asylbewerber wegen seiner subjektiven Befürchtungen davon abgesehen hätte, im Drittstaat um Schutz vor Verfolgung nachzusuchen (vgl. Urteil vom 5. Juni 1984 - BVerwG 9 C 88.87 - a.a.O. S. 295).
  • BVerwG, 30.05.1989 - 9 C 46.88

    Drittstaat - Sicherheit vor politischer Verfolgung - Fluchtbeendigung -

    Auszug aus BVerwG, 25.07.1989 - 9 B 98.89
    Das Berufungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend angenommen, daß kein Zufluchtsstaat einen lückenlosen Schutz vor Übergriffen des Heimatstaats des politisch Verfolgten bieten kann und es deshalb ausreichend ist, wenn der Schutz der im Bereich des Drittstaats befindlichen Flüchtlinge aufs Ganze gesehen gewährleistet ist (vgl. Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347 sowie Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 46.88 -).
  • BVerwG, 23.10.1990 - 9 C 226.86

    Asylrecht: Asylberechtigung eines Tamilen aus Sri Lanka

    § 2 AsylVfG n.F. ist auch dann auf nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Verfahren anzuwenden, wenn der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten gegen einen unter der Geltung des § 2 AsylVfG a.F. ergangenen Asylanerkennungsbescheid des Bundesamts nach § 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG Klage erhoben hat (im Anschluß an Urteil vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - BVerwGE 78, 332 und Beschluß vom 25. Juli 1989 - BVerwG 9 B 98.89 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 11).

    Diese neugefaßte Vorschrift ist - was der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 25. Juli 1989 - BVerwG 9 B 98.89 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 11 offenlassen konnte - auch dann anwendbar, wenn es sich - wie hier - um die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 AsylVfG erhobene Klage des Bundesbeauftragten gegen die Entscheidung des Bundesamtes handelt, durch die ein Asylsuchender unter der Geltung der früheren Fassung des § 2 AsylVfG als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

  • VG Hamburg, 27.02.1990 - 14 VG A 1986/89
    Was den Grad der nach § 2 AsylVfG zu fordernden Sicherheit betrifft, ist davon auszugehen, daß kein Zufluchtsland einen lükkenlosen Schutz vor Übergriffen des Heimatstaats des politisch Verfolgten bieten kann und es deshalb ausreichend ist, wenn der Schutz der im Bereich des Drittstaats befindlichen Flüchtlinge aufs Ganze gesehen gewährleistet ist (BVerwG, Beschluß vom 25.7.1989, 9 B 98.89).

    Die Berufung war nicht gemäß § 32 Abs. 2 AsylVfG zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 1989 (9 B 98.89) abweicht.

  • BVerwG, 18.02.1991 - 9 B 236.90

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Vorliegen einer der Asylanerkennung

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits entschieden, daß es für die allein auf die Erlangung objektiver Sicherheit vor Verfolgung abstellende Vorschrift des hier zur Anwendung kommenden § 2 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89) darauf ankommt, ob der Schutz der im Bereich des Drittstaats befindlichen Ausländer aufs Ganze gesehen gewährleistet war, weil kein Zufluchtsstaat einen lückenlosen Schutz vor Übergriffen des Heimatstaates des (späteren) Asylbewerbers bieten kann (vgl. Urteil vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347; Urteil vom 30. Mai 1989 - BVerwG 9 C 46.88 - Beschluß vom 25. Juli 1989 - BVerwG 9 B 98.89 - Buchholz 402.25 § 2 AsylVfG Nr. 11).
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